Beschreibung
Aufkleber der DFG-VK
20,5 x 10,5 cm
Laut § 18 Polizeigesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit § 5 + 9, Abs. 4, Nr. 2 Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung dürfen Aufkleber in Baden-Württemberg nicht im öffentlichen Verkehrsraum geklebt werden. Bei Verstoß haftet der Käufer.
In den anderen Bundesländern gelten ähnliche Vorschriften.




